Vollstreckungsrecht

Läuft eine Vollstreckung gegen Sie oder können Sie eine Forderung nicht eintreiben, helfen wir, rechtzeitig den richtigen Schritt zu tun.

Ein Zahlungsbefehl über e-Devlet oder an der Haustür. Sie kennen die Schuld nicht, der Betrag stimmt nicht, oder Sie fürchten eine Lohnpfändung.

Die Fristen im türkischen Vollstreckungsrecht sind sehr kurz: 7 Tage für den Widerspruch bei titelloser Vollstreckung, 5 Tage bei Schecks und Wechseln.

Im Vollstreckungsrecht unterstützen wir Privatpersonen als Schuldner und Gläubiger, vom Widerspruch über Pfändungen bis zu Feststellungsklagen und Forderungseinzug.

Was wir tun

  • Widerspruch und Beschwerde gegen Zahlungsbefehle
  • Rechtsbehelfe gegen Lohn-, Konto- und Fahrzeugpfändung
  • Beschwerde wegen Unpfändbarkeit
  • Negative Feststellungs- und Rückforderungsklagen
  • Einzug privater Forderungen
  • Vollstreckung aus Schecks und Wechseln

Für wen

  • Personen, gegen die in der Türkei vollstreckt wird
  • Privatpersonen, die Forderungen nicht eintreiben können
  • Arbeitnehmer mit Lohn- oder Kontopfändung

So arbeiten wir

  1. Analyse: Wir lernen Ihr Unternehmen umfassend kennen und analysieren die aktuelle Lage im Detail.
  2. Bewertung: Auf Basis der Daten bestimmen wir Risiken, Chancen und vorrangige Problemfelder.
  3. Strategie: Wir entwickeln die passende finanzielle und rechtliche Strategie für Ihr Unternehmen.
  4. Umsetzung: Wir setzen die Strategie um und koordinieren den Prozess.
  5. Begleitung: Wir verfolgen die Ergebnisse, verbessern nach und unterstützen Sie dauerhaft.

Häufige Fragen

Wie viel vom Lohn darf in der Türkei gepfändet werden?

Außer bei Unterhaltsforderungen grundsätzlich höchstens ein Viertel. Bei Unterhalt gilt diese Grenze nicht, der Vollstreckungsbeamte legt die Quote fest.

Stoppt ein Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl die Vollstreckung?

Bei der allgemeinen titellosen Vollstreckung ja, wenn er fristgerecht erfolgt. Bei Wertpapieren geht die Einwendung an das Vollstreckungsgericht, das die Einstellung anordnen muss.

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